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- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Veröffentlichungen (Strafrecht, Zivilrecht)
- Vortragstätigkeiten

Tel.: 0251/41458-0
Fax: 0251/41458-10

E-Mail: c.tinkl

Rechtsanwältin Dr. Cristina Tinkl ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Sie ist Vorsitzende der Regionalgruppe Münster des Juristinnenbundes (DJB) und war von 2005 bis 2007 Vorsitzende der Kommission Strafrecht des DJB.

Nach ihrem Studium arbeitete Dr. Tinkl zunächst an der Westfälischen Wilhelms-Universität (Münster) am Lehrstuhl für Wirtschaftsstrafrecht. Ihre anwaltliche Tätigkeit begann Dr. Tinkl in einer der größten wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Sozietäten Deutschlands, Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf.


Auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes ist Dr. Tinkl im Bereich des Anlegerschutzes tätig und vertritt hier ausschließlich die Interessen geschädigter Anleger.


Unter erheblichem Vertriebsdruck und oftmals geleitet von dem Interesse, Provisionen zu vereinnahmen, raten Banken wie auch freie Anlageberater ihren Kunden vielfach zu Anlageformen, die nicht zu deren Anlagezielen passen. Nach einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Verbraucherschutz enden bis zu 80 % der an Privatpersonen erbrachten Finanzdienstleistungen vorzeitig durch Abbruch und mit Verlust. Der Vermögensschaden wird auf jährlich über 20 Milliarden Euro geschätzt. Lange standen Anleger dem nahezu rechtlos gegenüber. In jüngerer Zeit hat sich ihr Schutz gegen Falschberatungen jedoch erheblich verbessert. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben die Rechte der Anleger deutlich gestärkt. Daher lohnt es, im Verlustfalle prüfen zu lassen, ob Ansprüche gegen Berater oder Emittenten von Wertpapieren bestehen.



Bank- und Kapitalmarktrecht

Dr. Tinkl berät geschädigte Anleger vor allem in folgenden Bereichen:

Falschberatung von Anlegern
Prospekthaftung
Schadensersatzansprüche aufgrund verdeckter Rückvergütungen
„Kick Backs“

Kapitalanlagebetrug


Veröffentlichungen



Vortragstätigkeiten











Falschberatung von Anlegern


Banken wie „unabhängige“ oder auch freie Anlageberater sind verpflichtet, Anleger vor Abschluss eines Wertpapiergeschäftes umfassend über die Kapitalanlage aufzuklären zu der sie raten. Sie schulden dabei eine anlage- und anlegergerechte Beratung.
Eine anlagegerechte Beratung setzt hierbei voraus, dass die Berater dem Anleger vollständige und verständliche Informationen zu der konkreten Kapitalanlage verschaffen. Sie müssen ihn vor allem ausreichend über Chancen und Risiken des jeweiligen Finanzinstruments aufklären.
Über die anlagegerechte Beratung hinaus müssen die Berater eine anlegergerechte Beratung gewährleisten. Sie müssen also eine Beratung erbringen, die zu der Person des Anlegers und dessen Anlagezielen passt. Dazu gehört vor allem, vor einer Anlageempfehlung die individuelle (Vermögens-) Situation des Anlegers, sein Anlageziel und seine bisherigen Erfahrungen mit Finanzanlagen sowie seine Risikobereitschaft zu kennen und berücksichtigen.
Kommen Anlageberater diesen Pflichten nicht vollständig nach, hat der Anleger Schadensersatzansprüche, soweit er aufgrund der empfohlenen Anlage Verluste hinnehmen musste.






 


Prospekthaftung


Grundlage für die Anlageentscheidung eines Anlegers soll – neben der Beratung – der Wertpapierprospekt sein. Der Prospekt muss also alle wesentlichen Angaben über ein Wertpapier enthalten. Denn der Anleger soll sich ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und das dem Wertpapier innewohnende Verhältnis von Chance und Risiko bilden können.

Vor allem im Bereich geschlossener Fonds zeigt sich immer wieder, dass Anleger über die tatsächlich mit ihrer Investition verbundenen Risiken getäuscht werden – etwa weil der Prospekt die Risiken verschleiert. Auch hier hat die Rechtsprechung die Position geschädigter Anleger in den letzten Jahren kontinuierlich gestärkt. Vertraut ein Anleger auf falsche oder unzureichende Angaben des Prospektes, haften ihm für entstandene Schäden zunächst die sogenannten Prospektveranwortlichen (beispielsweise der Emittent des Wertpapiers). Daneben können aber auch Anlageberater für Prospektfehler haften. Sie sind nämlich verpflichtet, die Prospekte zumindest auf Schlüssigkeit zu prüfen.







 


Schadensersatzansprüche aufgrund verdeckter
Rückvergütungen („Kick Backs“)


Häufig erhalten die beratenden Banken oder auch vorgeblich unabhängige (freie) Anlageberater sogenannte Rückvergütungen (auch Kick-Backs genannt) für Wertpapiergeschäfte, die sie einem Anleger empfehlen. Wenn sie den Anleger über diese zusätzlichen Vergütungen nicht aufklären, spricht man von verdeckten Rückvergütungen. Solche verdeckten Rückvergütungen können Berater dazu verleiten, ein Wertpapiergeschäft hauptsächlich wegen der zu erwartenden Provisionen und nicht im Interesse des Anlegers zu empfehlen. Deshalb verlangen Gesetzgeber und Rechtsprechung, dass ein Berater den Anleger über Rückvergütungen aufklärt. Tut er das nicht, steht dem Anleger regelmäßig ein Anspruch auf Rückabwicklung des getätigten Geschäfts und gegebenenfalls auch Schadensersatz zu.
Problematisch ist in der Praxis allerdings, dass ein Anleger im Normalfall auch nachträglich nichts von den Rückvergütungen (Kick-Backs) erfahren wird. Deshalb ist bei der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche jeweils auch zu untersuchen, ob es Anhaltspunkte für verdeckte Rückvergütungen gibt.







 


Kapitalanlagebetrug


Nach dem aktuellen Lagebericht des Bundeskriminalamtes zur Wirtschafts-kriminalität stieg die Kriminalität im Zusammenhang mit Kapitalanlagebetrug im Jahr 2009 um 214 Prozent. Erfasst von den Erhebungen sind Delikte wie Anlagebetrug, Beteiligungsbetrug, Betrug bei Börsenspekulationen, Wertpapierbetrug sowie Prospektbetrug. Den getäuschten Anlegern entstand durch die Taten ein Schaden von insgesamt rund 420 Millionen Euro.
Für Geschädigte kommt es bei der Durchsetzung von Schadensersatz-ansprüchen vor allem darauf an, schnell zu sein und die Ansprüche möglichst frühzeitig zu verfolgen. Denn häufig steht nur eine äußerst begrenzte Haftungsmasse zur Verfügung. Auch ist zu untersuchen, inwieweit Dritte – etwa wegen Beihilfe – neben den Tätern haften.












 





Veröffentlichungen im Strafrecht

  • „Einwirkung des Europarechts auf das Strafrecht", in Schulze, Reiner/Zuleeg, Manfred (Hrsg.), Europarecht - Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, (Nelles/ Tinkl/Lauchstädt) 2. Auflage, Baden-Baden 2010, S. 1888-1947.
  • „Die Ungleichbehandlung eigener und fremder Staatsbürger im deutschen Auslieferungsrecht - Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot und gegen das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot“, ZIS 2010, 320-326.
  • „Die Rechtsstellung des Einzelnen nach dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl im Vergleich zu seiner Rechtsstellung im traditionellen Auslieferungsverfahren - zugleich eine Untersuchung zur Rechtsnatur des Rahmenbeschlusses", Dissertation, Peter Lang Verlag, 1. Auflage, Dezember 2007.
  • „Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 3.5.2007 - C-303/05" (Advocaten voor de Wereld/Ministerrat), ZIS 2007, 419-421.
  • „Strafbarkeit von Bestechung nach dem EUBestG und dem IntBestG", wistra 2006, S. 126-131 Anmerkung zu EuGH C-105/03 (Rs. Maria Pupino), StV 2006, 36-41.
  • „Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr - straf- und steuerrechtliche Konsequenzen", (Nippert, Allit/Tinkl), AW-Prax 2004, S. 255-259.
  • „Erlaubnistatbestandsirrtum? Auswirkungen der ex-ante- bzw. ex-post-Beurteilung der Rechtfertigungslage von § 32 und § 34 StGB", (Nippert, Allit/Tinkl), JuS 2002, S. 964-970.







Veröffentlichungen im allgemeinen Zivilrecht

  • Vertragliche und gesetzliche Endschaftsbestimmungen bei Konzessions-verträgen - OLG Frankfurt in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung", BetriebsBerater 29/2008 (Tinkl/Saitzek, Sebastian).
  • „Der Nebel lichtet sich nun", der gemeinderat 5/2008, S. 48 (Jasper, Ute/Tinkl).
  • „Vergabefrei unter bestimmten Bedingungen", BWK Das Energie-Fachmagazin 3/2008, S. 14 (Jasper, Ute/Tinkl).
  • „Eigenleistung und Nachbarschaftshilfe beim Hausbau - was passiert, wenn was passiert", SchAZtg 2003, S. 145-148.
  • „Das Privatklageverfahren - Verhandlungsstrategien der Sühneverhandlung", SchAZtg 2002, S. 121-128.
  • „Neue Aufgaben des Schiedsmanns und der Schiedsfrau nach dem Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO", SchAZtg 2001, S. 49-53.
  • „Einzelne Probleme im Gewährleistungsrecht – insbesondere beim Computerkauf, SchAZtg 2000, S. 153-158.














Vortragstätigkeit

  • „Infotage Vergaberecht“, WWU-Weiterbildungs GmbH, Münster, März 2010.
  • „Paragraphendschungel World Wide Web“, Go up – Veranstaltung der Münsterland Initiative Unternehmerin der Handwerkskammer Münster, September 2009.
  • „Internetpornographie und Jugendschutz – Strafrecht und Praxis", Veranstaltung der djb Regionalgruppe Bonn, Mai 2007 in Bonn.
  • „Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der Prävention gegen Kinderpornographie im Internet", IID Fachtagung „Internet, Handy und Co.: Instrumente sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen?!", März 2007 in Münster.
  • „Die Wirkung von Richtlinien und die Wirkung von Rahmenbeschlüssen auf das Deutsche Recht. Ist das dasselbe?", gemeinsame Tagung der AG Anwältinnen im DAV und der DJB Regionalgruppe, Januar 2006 in Münster.
  • „Straf- und steuerrechtliche Perspektiven der internationalen Korruption", Kriminalwissenschaftliches Kolloquium der Westfälischen Wilhelms-Universität November 2006 in Münster.
  • "Internationales Korruptionsstrafrecht", Tagung Deutsche Strafverteidiger e.V., November 2005 in Münster.











 
 
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